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   OLG Hamm, 23.07.2010 - I-11 U 145/08   

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OLG Hamm, 23.07.2010 - I-11 U 145/08 (https://dejure.org/2010,11203)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.07.2010 - I-11 U 145/08 (https://dejure.org/2010,11203)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Juli 2010 - I-11 U 145/08 (https://dejure.org/2010,11203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Auch bei außergewöhnlichem Starkregen muss die Gemeinde darlegen, dass sie sämtliche Maßnahmen zur geordneten Ableitung des Oberflächenwassers getroffen hat

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 27.01.1983 - III ZR 70/81

    Amtspflichtverletzung - Gemeinde - Kanalisation - Ausbau- und Unterhaltspflichten

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern verfolgten Schadensersatzansprüche kommt zum einen § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie der Gewässerunterhaltungspflicht (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff; BGH VersR 1983, 639; BGH NJW 1994, 3090 f ) in Betracht, zum anderen § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Amtspflicht zur Gewährleistung eines wirksamen Hochwasserschutzes (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff; BGH NVwZ-RR 2008, 672 f ).

    Daneben ist die Beklagte als Ausfluss der ihr im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge als Amtspflicht obliegenden Verpflichtung zur Gewährleistung eines effektiven Hochwasserschutzes ( BGH DVBl 1983, 1055 ff m.w.N.; BGH NJW-RR 1991, 733 ) gehalten, alle erkennbar gebotenen, durchführbaren und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Ableitung des nach den örtlichen Verhältnissen anfallenden Oberflächenwassers zu treffen, was im Streitfall -soweit in eigener Verantwortung vorgenommeneine ausreichend groß bemessene Dimensionierung der Verrohrung des T-Bachs -deren Einbau allerdings nach unwiderlegtem Vortrag der Beklagten im Straßenkörper der C1-Straße (L ###) in die Verantwortung des Landes als Träger der Straßenbaulast fiel- und daneben zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit dieser Verrohrung (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff ) auch deren Schutz vor Verstopfung durch etwaiges Schwemmgut erforderte.

    Dass danach bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus demselben Sachverhalt zugleich Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 und aus § 823 Abs. 1 BGB (wegen Verletzung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht) hergeleitet werden können, ist nach der Rechtsprechung des BGH ( DVBl 1983, 1055 ff unter Hinweis auf Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 839 Rn. 15 ) jedenfalls in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden unbedenklich.

    Ansprüche aus (rechtmäßigem) enteignendem oder (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NVwZ 2006, 1086; BGH DVBl 1983, 1055 ff, jeweils m.w.N. ) in Betracht zu ziehen, wenn von hoher Hand in eine als Eigentum geschützte Position eingegriffen wird, mithin eine (rechtmäßige oder rechtswidrige) hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar eine Beeinträchtigung seines Eigentums herbeiführt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt, weil ihm dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes (Sonder-) Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird.

    In diesem Falle ließe sich die zu fordernde Unmittelbarkeit des Eingriffs nicht allein deshalb verneinen, weil der Schaden der Kläger auch nach deren Vortrag erst im Gefolge starker Regenfälle am Schadenstag eingetreten ist ( BGH DVBl 1983, 1055 ff ), der Schaden läge allein deshalb insbesondere nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in der vorgenommenen, mit einem Rechen versehenen Verrohrung des T-Bachs selbst angelegten Gefahrenlage ( BGH NVwZ 2006, 1086 ).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW-RR 1991, 733 ff, 734, BGH DVBl 1983, 1055 ff ) kommt es für die Ermittlung der erforderlichen Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer, daneben aber auch in topographischer Hinsicht.

    Die im Interesse eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses bereits getroffenen Maßnahmen und -vorausschauenddie möglichen Auswirkungen weiterer Vorkehrungen sind ebenso zu bedenken wie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und den Kosten von (ggfs.: weiteren) Abwehrmaßnahmen ( BGH DVBl 1983, 1055 ff ).

    Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall ein katastrophenartiges Unwetter schadensursächlich geworden ist, ist danach letztlich eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände ( BGH DVBl 1983, 1055 ff ), wobei zudem allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit", dann nicht ausschlaggebend sind, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen ( BGH NJW-RR 1991, 733 ff, 734 unter Hinweis auf BGH VersR 1984, 34 ff, 40 und BGH NJW 1990, 1167 ).

  • BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05

    Überlauf eines offenen Rückhaltebeckens bei Katastrophenregen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Denkbar ist daneben ein Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff (vgl. BGH NVwZ 2006, 1086 f ).

    Ansprüche aus (rechtmäßigem) enteignendem oder (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NVwZ 2006, 1086; BGH DVBl 1983, 1055 ff, jeweils m.w.N. ) in Betracht zu ziehen, wenn von hoher Hand in eine als Eigentum geschützte Position eingegriffen wird, mithin eine (rechtmäßige oder rechtswidrige) hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar eine Beeinträchtigung seines Eigentums herbeiführt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt, weil ihm dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes (Sonder-) Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird.

    In diesem Falle ließe sich die zu fordernde Unmittelbarkeit des Eingriffs nicht allein deshalb verneinen, weil der Schaden der Kläger auch nach deren Vortrag erst im Gefolge starker Regenfälle am Schadenstag eingetreten ist ( BGH DVBl 1983, 1055 ff ), der Schaden läge allein deshalb insbesondere nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in der vorgenommenen, mit einem Rechen versehenen Verrohrung des T-Bachs selbst angelegten Gefahrenlage ( BGH NVwZ 2006, 1086 ).

    Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BGH ( NVwZ 2006, 1086 f, 1087 ) die auf der Verantwortung für die Herrschaft über bestimmte Gefahrenstellen, insbesondere bei Unterhaltung gefährlicher Anlagen, beruhende Haftung des Inhabers der Gefahrenstelle oder Anlage, wie sie bei einer Inanspruchnahme aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in Rede steht nichts Anderes gilt im Übrigen trotz abweichender Rechtsgrundlage bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs-, nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ihnen zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers in der Regel dort endet, wo höhere Gewalt schadensursächlich geworden ist.

    Allerdings muss der Verantwortliche auch bei einem außergewöhnlichen Naturereignis das ihm Zumutbare zur Verhütung von Schäden getan haben; die Berufung auf höhere Gewalt und ein daraus abgeleiteter Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte setzt daher voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann bzw. konnte ( BGH NVwZ 2006, 1086 f, 1087 zu Tz. 8 unter Hinweis auf BGHZ 159, 19 ff, 23 = NVwZ 2005, 358 m.w.N .).

  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 137/07

    Drittschützende Wirkung der Amtspflichten der Gewässeraufsicht; Pflicht zur

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern verfolgten Schadensersatzansprüche kommt zum einen § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie der Gewässerunterhaltungspflicht (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff; BGH VersR 1983, 639; BGH NJW 1994, 3090 f ) in Betracht, zum anderen § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Amtspflicht zur Gewährleistung eines wirksamen Hochwasserschutzes (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff; BGH NVwZ-RR 2008, 672 f ).

    Bei -wie hierdurch Niederschläge verursachten Schäden kann sich der Verantwortliche danach nicht allein auf einen ganz außergewöhnlichen Starkregen berufen, um so seine Haftung für dadurch verursachte Schäden auszuschließen, sondern muss darüber hinaus darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen, dass er alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um eine geordnete Ableitung des angefallenen Oberflächenwassers zu gewährleisten oder dass sich der Schaden auch bei Ergreifen derartiger Maßnahmen in gleicher Weise und im gleichen Umfang ereignet hätte ( BGH aa0.; vgl. auch BGH NVwZ-RR 2008, 672 ff, 673 zu Tz. 9 ).

    Eine klare Festlegung dazu, wann, d.h. bei welcher statistischen Häufigkeit von einem katastrophenartigen Unwetter gesprochen werden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei bislang nicht getroffen worden, in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 05.06.2008 -III ZR 137/07- = BGH NVwZ-RR 2008, 672 ff, 673 zu Tz. 10 ) hat der Bundesgerichtshof sich insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die Auslegung des dort zu beurteilenden Rohrdurchlasses für ein "zehnjähriges" Hochwasser (HQ10) "erkennbar unzureichend" gewesen sei, die vom dortigen Berufungsgericht herangezogene Entscheidung BGH NVwZ 2005, 358 der Beurteilung andererseits aber nicht zugrunde gelegt werden könne, da diese sich zum einen über die grundlegend anders gelagerte Rechtsfrage verhalte, unter welchen Voraussetzungen sich der Anlageninhaber im Falle eines Rückstau in einer Abwasserkanalisation auf höhere Gewalt berufen könne, ihr zum anderen aber auch -was die Frage der Wiederholungshäufigkeit angehekeine Festlegung in dem Sinne entnommen werden könne, dass von einem katastrophenartigen Unwetter erst bei einem Auftreten vergleichbarer Ereignisse im zeitlichen Abstand von 100 Jahren gesprochen werden kann, sondern allein die Aussage, dass jedenfalls bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jahren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen sei, da dann der hierdurch verursachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht (zur Gewährleistung eines effektiven Hochwasserschutzes) liegen könne.

  • BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen fehlender Entwässerung bzw. fehlendem

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Daneben ist die Beklagte als Ausfluss der ihr im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge als Amtspflicht obliegenden Verpflichtung zur Gewährleistung eines effektiven Hochwasserschutzes ( BGH DVBl 1983, 1055 ff m.w.N.; BGH NJW-RR 1991, 733 ) gehalten, alle erkennbar gebotenen, durchführbaren und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Ableitung des nach den örtlichen Verhältnissen anfallenden Oberflächenwassers zu treffen, was im Streitfall -soweit in eigener Verantwortung vorgenommeneine ausreichend groß bemessene Dimensionierung der Verrohrung des T-Bachs -deren Einbau allerdings nach unwiderlegtem Vortrag der Beklagten im Straßenkörper der C1-Straße (L ###) in die Verantwortung des Landes als Träger der Straßenbaulast fiel- und daneben zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit dieser Verrohrung (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff ) auch deren Schutz vor Verstopfung durch etwaiges Schwemmgut erforderte.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW-RR 1991, 733 ff, 734, BGH DVBl 1983, 1055 ff ) kommt es für die Ermittlung der erforderlichen Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer, daneben aber auch in topographischer Hinsicht.

    Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall ein katastrophenartiges Unwetter schadensursächlich geworden ist, ist danach letztlich eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände ( BGH DVBl 1983, 1055 ff ), wobei zudem allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit", dann nicht ausschlaggebend sind, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen ( BGH NJW-RR 1991, 733 ff, 734 unter Hinweis auf BGH VersR 1984, 34 ff, 40 und BGH NJW 1990, 1167 ).

  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03

    Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Allerdings muss der Verantwortliche auch bei einem außergewöhnlichen Naturereignis das ihm Zumutbare zur Verhütung von Schäden getan haben; die Berufung auf höhere Gewalt und ein daraus abgeleiteter Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte setzt daher voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann bzw. konnte ( BGH NVwZ 2006, 1086 f, 1087 zu Tz. 8 unter Hinweis auf BGHZ 159, 19 ff, 23 = NVwZ 2005, 358 m.w.N .).

    Eine klare Festlegung dazu, wann, d.h. bei welcher statistischen Häufigkeit von einem katastrophenartigen Unwetter gesprochen werden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei bislang nicht getroffen worden, in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 05.06.2008 -III ZR 137/07- = BGH NVwZ-RR 2008, 672 ff, 673 zu Tz. 10 ) hat der Bundesgerichtshof sich insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die Auslegung des dort zu beurteilenden Rohrdurchlasses für ein "zehnjähriges" Hochwasser (HQ10) "erkennbar unzureichend" gewesen sei, die vom dortigen Berufungsgericht herangezogene Entscheidung BGH NVwZ 2005, 358 der Beurteilung andererseits aber nicht zugrunde gelegt werden könne, da diese sich zum einen über die grundlegend anders gelagerte Rechtsfrage verhalte, unter welchen Voraussetzungen sich der Anlageninhaber im Falle eines Rückstau in einer Abwasserkanalisation auf höhere Gewalt berufen könne, ihr zum anderen aber auch -was die Frage der Wiederholungshäufigkeit angehekeine Festlegung in dem Sinne entnommen werden könne, dass von einem katastrophenartigen Unwetter erst bei einem Auftreten vergleichbarer Ereignisse im zeitlichen Abstand von 100 Jahren gesprochen werden kann, sondern allein die Aussage, dass jedenfalls bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jahren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen sei, da dann der hierdurch verursachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht (zur Gewährleistung eines effektiven Hochwasserschutzes) liegen könne.

  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98

    Distomo-Prozeß vor dem BGH

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Daneben entspricht es -auch insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichtsgefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsgegenüber der Leistungsklage besteht, Erstere vielmehr trotz der Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, zulässig ist, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt ( BGH, NJW 2003, 3488 unter Hinweis auf BGH NJW 1978, 1520 f, 1521; BGH NJW 1984, 1118 f, 1119; vgl. auch BGH, NJW 1995, 2219; Zöller-Greger, aa0. § 256 Rn. 8 ).

    Soweit die Beklagte dem entgegen hält, sie werde im Falle eines stattgebenden Feststellungsurteils gleichwohl nicht in eine Schadensregulierung eintreten können, weil die Schadenshöhe nach eigenem Vortrag der Kläger (noch) unklar sei, erweist sich dieser Einwand als unbeachtlich, da weder dargetan noch erkennbar ist, dass bei festgestellter Haftung der Beklagten dem Grund nach -an der es hier allerdings aus noch darzulegenden Gründen fehlt- und einer nachfolgenden Bezifferung bestehender Ansprüche der Kläger tatsächlich (zwingend) ein weiterer Rechtsstreit zur Anspruchshöhe hätte geführt werden müssen (vgl. BGH NJW 2003, 3488 ).

  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 4/93

    Umfang der Gewässerunterhaltspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern verfolgten Schadensersatzansprüche kommt zum einen § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie der Gewässerunterhaltungspflicht (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff; BGH VersR 1983, 639; BGH NJW 1994, 3090 f ) in Betracht, zum anderen § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Amtspflicht zur Gewährleistung eines wirksamen Hochwasserschutzes (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff; BGH NVwZ-RR 2008, 672 f ).

    Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt, kann ihm dessen ungeachtet ein aus § 823 Abs. 1 BGB folgender zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehen; nach der Rechtsprechung des BGH ( aa0 . sowie BGH NJW 1994, 3090 f unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 1799 ff, 1800 f ) wird für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nach allgemeinem Deliktsrecht -nicht aus Amtshaftunggehaftet.

  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 16/82

    Umfang der Schneeräumungspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern verfolgten Schadensersatzansprüche kommt zum einen § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie der Gewässerunterhaltungspflicht (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff; BGH VersR 1983, 639; BGH NJW 1994, 3090 f ) in Betracht, zum anderen § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Amtspflicht zur Gewährleistung eines wirksamen Hochwasserschutzes (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff; BGH NVwZ-RR 2008, 672 f ).

    Das bedeutet aber nur, dass die Unterhaltungspflicht allein gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist ( BGH VersR 1983, 639 ).

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    U einschlägigen DIN 19661 in der Fassung aus Juli 1998 und zuvor derjenigen aus Oktober 1972 (textliche Wiedergabe im Gutachten des Sachverständigen vom 26.02.2008, dort S. 22, 23) nach der Rechtsprechung ( BGH NJW 2008, 3775 unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 2019 = VersR 2001, 1040 f, 1041 ) nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern lediglich um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des DIN Deutschen Instituts für Normung e.V., die regelmäßig keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern Dritter aufstellen, so dass jeweils von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind ( BGH NJW 2000, 1946 = VersR 2000, 984 f, 985 ).
  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88

    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall ein katastrophenartiges Unwetter schadensursächlich geworden ist, ist danach letztlich eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände ( BGH DVBl 1983, 1055 ff ), wobei zudem allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit", dann nicht ausschlaggebend sind, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen ( BGH NJW-RR 1991, 733 ff, 734 unter Hinweis auf BGH VersR 1984, 34 ff, 40 und BGH NJW 1990, 1167 ).
  • BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00

    Haftung des Konzertveranstalters für Gehörschäden

  • BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99

    Organisation der Aufsicht in einem Freibad

  • BGH, 22.05.1986 - III ZR 237/84

    Amtspflicht des Vormundschaftsrichters bei Erteilung einer

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 109/92

    Amtspflichten der Bediensteten von Einrichtungen des Katastrophenschutzes in

  • BGH, 06.10.1983 - I ZR 132/81

    Ausschluss oder Beschränkung der gesetzliche Haftung nach §§ 412, 413, 429 ff

  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94

    Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 166/77

    Vermögensübernahme durch Factoring

  • FG Baden-Württemberg, 19.07.2000 - 2 K 185/99

    Drei-Tages-Zugangsvermutung bei Einsortierung einer Einspruchsentscheidung in das

  • OLG Koblenz, 24.08.2017 - 1 U 1369/16

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Haftung einer

    20 b) Nach gefestigter Rechtsprechung wird allerdings im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässer-Unterhaltungspflicht dem Bürger gegenüber aus allgemeinem Deliktsrecht gemäß § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gehaftet (vgl. nur OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.2012, 1 U 868/11 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2010 - 11 U 145/08 - juris; Stein/Itzel/Schwall, a. a. O.).

    Insoweit kommt eine Anspruchsgrundlagenmehrheit zu Gunsten des Bürgers im vorliegenden Fall durchaus in Betracht (z. diesem Aspekt s. OLG Hamm, Urteil v. 23.07.2010, 11 U 145/08 - juris).

    Dies gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass bezüglich des von der Beklagten eingebauten Metallgitters sie eine allgemeine (Verkehrs-) Sicherungspflicht treffen könnte (s. OLG Hamm, Urteil v. 23.07.2010, 11 U 145/08 - juris).

    25 2. Die Beklagte hat aus dem Gesichtspunkt der von ihr wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Einlauf in die Verrohrung frei und daher im Bereich des "Einlauf-Bauwerks" (Gitter; Bl. 9 ff. d.A.) vor dem Durchlass ein ungehemmter Abfluss des Wassers gewährleistet ist, was wiederum erfordert, dass dieser kritische Bereich regelmäßig kontrolliert und eine hierbei festgestellte Verlegung durch Schwemmgut beseitigt wird (eingehend OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2010 - 11 U 145/08 juris, insbesondere Rn. 21 ff. - m.w.N.).

  • VG Düsseldorf, 12.05.2015 - 17 K 71/09

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg für die Abwehr und Unterlassung künftiger

    Mit der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht der Beklagten gem. §§ 53, 51 LWG geht die Verpflichtung einher, ihre öffentliche Entwässerungsanlage grundsätzlich so zu gestalten und zu betreiben, dass diese dem Stand der Technik entsprechend das im Einzugsbereich anfallende Oberflächenwasser, unabhängig von dessen Herkunft, aufnehmen und abführen kann, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 1 A 10202/02 -, juris Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 20. Januar 2009 - 14 K 5406/06 -, juris Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 -, juris Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2010 - 11 U 145/08 -, juris Rn. 32, 43; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Oktober 1999 - 19 U 93/98 -, juris Rn. 22 ff.

    Von einem solchen Starkregen ist zumindest bei einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren auszugehen, vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 137/07 -, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 108/03 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 -, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2010 - 11 U 145/08 -, juris Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 21. August 2003 - 7 U 39/03 -, juris Rn. 10.

  • OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16

    Amtshaftung; Überschwemmung; Hochwasserschutz

    Der Senat kann zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) nicht feststellen, dass sie alle technisch möglichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um eine schadlose Ableitung des Oberflächenwasser zu gewährleisten oder dass sich der Schaden in gleicher Weise und im gleichen Umfang ereignet hätte, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 121/05, Tz.8, juris; Senat, Urt. v. 23.07.2010, 11 U 145/08, Tz.28, juris; Senat, Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.40, juris).
  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 185/21

    Amtshaftung; Überschwemmung; Regenwasserkanalisation; Rohrleitung; Einlaufgitter

    Hierfür reicht es nicht aus, dass die Gemeinde einen ganz außergewöhnlichen Starkregen vorträgt; sie muss ferner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Überstaus des Seitengrabens Nachbargrundstücke überschwemmt werden oder dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 121/05, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 29.09.2021 - 11 U 54/16, juris Rn. 32; Senatsurteil vom 23.07.2010 - 11 U 145/08, juris Rn. 28).
  • LG Krefeld, 11.01.2012 - 2 O 311/10

    Prüfung des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung wegen Unterlassung der

    Die Entscheidung wird nicht allein von einer zeitlich länger zurückliegenden Gewässerausbauplanung vorbestimmt, sondern hat auch dem gegenwärtigen Erscheinungsbild des Gewässers Rechnung zu tragen (OLGR Düsseldorf 2006, 275; für Entwässerungssysteme auch: OLG Hamm, Az. 11 U 145/08 vom 23.7.2010, Rn. 30).
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